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Schulung

  • Mitglied in unserer EWIV oder

  • die eigene EWIV

  • was ist für Sie richtig

EWIV als Hilfsfirma

Einleitung ^
Sie wollen sich als Unternehmer mehr auf Ihre Kernkompetenzen fokussieren?
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit:
  • Ihre Unternehmenssteuern zu steuern & zu senken
  • Ihr Unternehmen mit mehr Liquidität für die Zukunft optimal aufzustellen
  • Ihre Buchhaltung auszulagern
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Wir zeigen Ihnen wie Sie:
  • Durch erhöhte Abschreibungen finanziell profitieren
  • Die Liquidität Ihres Unternehmens steigern
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2 Vorwort ^

Dieser Beitrag soll einen Überblick über die Fragen bei der Besteuerung einer EWIV geben. Einzelgesetzliche, deutsche Regelungen

fehlen gänzlich. Es liegt lediglich das EWIV-Ausführungsgesetz und ein BMF Schreiben vom 15.11.1988- IV C5- S1316 67/88 vor.

Mit der Verordnung vom 25. Juli 1985 (Nr.2137/85) hat die europäische Union eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) geschaffen und soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Unternehmen fördern.

Sie soll die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder erleichtern und/oder entwickeln um es ihnen zu ermöglichen, ihre eigenen Ergebnisse zu verbessern. Sie darf für die Mitglieder aber nur „Hilfstätigkeiten“ ausführen und eignet sich im besonderen Maße

als Hilfsfirma, um gemeinsame Ziele zu erreichen. Sie dient darüber hinaus auch der Verwirklichung und Stärkung des angestrebten

europäischen Binnenmarktes durch eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens. Die EWIV ist eine eigenständige Gesellschaftsform europäischen Rechts. 

Grundlage für eine Europäische Wirtschaftliche und Interessenvereinigung für Deutschland ist das deutsche EWIV- Ausführungsgesetz

vom 22. April 1988. Hier wird in §1 explizit geregelt, dass die Ausführungsbestimmungen nur gelten, soweit nicht die Verordnung der

EWG gilt. Es muss deshalb das EWIV-Ausführungsgesetz wie auch das o.a. BMF Schreiben berücksichtigt werden. Aufgrund der

Normenhierarchie stellt die EWIV-Verordnung der EWIV gegenüber den deutschen Ausführungsbestimmungen höherrangiges Recht dar.

3 Mitgliedschaft in einer EWIV ^

Entscheidet sich ein Unternehmer die Rechtsform EWIV zu nutzen, so sind die Vorteile stark von der praktischen Vorgehensweise abhängig. Vorteilhaft ist hierbei die Nutzung der Rechtsform EWIV als Hilfsfirma. Unternehmer bleiben in diesem Fall unverändert und werden Mitglied einer EWIV.

Die Mitgliedschaft in einer EWIV bedeutet:

  • Auslagerung der Buchhaltung durch KI

  • Forderungskauf mit Inkasso

  • Auftragsbeschaffung EU-Beratung Projektbegleitung

  • Hohe Abschreibungsvorteile

  • Mehr Umsatz und Liquidität

Erfahrungsberichte

auf www.ewiv.info/blog

  • Bundesgesetzblatt 1988. Teil I, Nr. 16

  • Verordnung (EWG) Nr. 213/85 vom 25.07.1985-1

  • Bundesfinanzministerium

  • ABLEG Nr. L 199 S.1


4 Hintergründe: Aussagen im (deutschen) EWIV Ausführungsgesetz ^

Die EWIV unterscheidet sich von anderen Gesellschaften hauptsächlich durch Ihren Zweck, der allein darin besteht, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, um es ihnen zu ermöglichen, ihre eigenen Ergebnisse zu steigern. Wegen dieses Hilfscharakters muss die Tätigkeit der Hilfsfirma mit dem Unternehmenszweck verknüpft sein und darf nicht an deren Stelle treten. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist im weitesten Sinne auszulegen.

Damit die Vereinigung ihre Ziele erreichen kann, ist sie mit eigener Geschäftstätigkeit auszustatten und es ist vorzusehen, dass ein rechtlich von den Mitgliedern der Vereinigung getrenntes Organ sie gegenüber Dritten vertritt.

Diese Verordnung sieht hinsichtlich der Besteuerung vor, dass das Ergebnis der Tätigkeit der Vereinigung nur bei den Mitgliedern zu besteuern ist. Im Übrigen ist das einzelstaatliche Steuerrecht anzuwenden und zwar insbesondere in Bezug auf Gewinnverteilung, Steuerverfahren und alle Verpflichtungen, die durch die einzelstaatlichen Steuervorschriften auferlegt werden.

Artikel 21

Gewinne aus der Tätigkeit der Vereinigung gelten als Gewinne der Mitglieder und sind auf diese in dem im Gründungsvertrag vorgesehen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Im Gründungsvertrag werden jährliche Gewinnausschüttungen grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet, es sind nur dann Gewinne zu versteuern, wenn sie dem einzelnen Mitglied tatsächlich zufließen. Weiterhin ist das BMF-Schreiben vom 15.11.1988- IV C 5 – S 1316 – 67/88 zur Besteuerung der EWIV in Deutschland zu berücksichtigen.
 

5 Gründung ^

Das Hauptziel der Vereinigung ist die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder. Dies setzt voraus, dass die Mitglieder selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Es handelt sich um ein fremdnütziges Rechtsinstrument und soll dazu dienen, die

wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, um es ihnen zu ermöglichen, ihre eigenen Ergebnisse zu steigern. Der Unternehmensgegenstand der EWIV muss von der wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder auf Hilfstätigkeiten (Hilfsfirma) beschränkt sein. Dieser Begriff der Hilfstätigkeit ist dabei weit auszulegen. Es dürfen Teilbereiche bzw. Teilfunktionen der Mitglieder übernommen werden. Dabei kann die Zusammenarbeit der Mitglieder koordiniert werden, als auch Vermögenswerte als Besitzgesellschaft von den Mitgliedern übernommen werden. Die Vereinigung muss mindestens aus zwei Mit-

gliedern bestehen. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Sitz der EWIV muss in der EU gelegen sein, kann aber innerhalb der EU

verlegt werden.

Es sind folgende Gründungsvoraussetzungen zu beachten:

  • der Namen der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder der Abkürzung bereits im Namen enthalten sind; 

  • den Sitz der Vereinigung;

  • den Unternehmensgegenstand, für den die Vereinigung gegründet worden ist;

  • den Namen, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;

  • die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbestimmt ist.

  1. Weiterhin können folgende Vereinbarungen getroffen werden:

  2. Bedingungen für die Sitzverlegung;

  3. Schaffung weiterer Organe;

  4. Mehrstimmrechte;

  5. Mehrheitsbeschluss für die Änderung von Mitgliederpflichten (ohne Einlage-und Nachschusspflicht);

  6. Mehrheitsbeschluss für die Änderung des Gründungsvertrages;

  7. Bedingungen für die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführer;

  8. Bedingungen für die Beschränkung der Vertreterbefugnis der Geschäftsführer;

  9. Bedingungen über die Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis der Geschäftsführer;

  10. Gewinn- und Verlustverteilung;

  11. Bedingungen über die Bestellung von Sicherheiten an der Beteiligung eines Mitglieds;

  12. Befreiung eines neuen Mitglieds von Altverbindlichkeiten;

  13. Kündigung und Ausschluss von Mitgliedern;

  14. Mehrheitsbeschluss über die Auflösung;

  15. Ausgestaltung der Beitragspflichten, Pflicht für Einlagen und das Recht über Entnahmen;

  16. Sprachregelungen.

Registereintragung

Die EWIV ist im Staat des Sitzes in das Handelsregister einzutragen. Erst die Registereintragung führt zum Entstehen der EWIV und hat konstitutive Bedeutung.

Kein Gründungskapital

Für die Gründung einer EWIV ist weder die Leistung von Beiträgen der Mitglieder noch die Aufbringung eines Mindestkapitals erforderlich.

Mitglieder

Mitglieder können sein:

  • Gesellschaften und andere juristische Einheiten;

  • Natürliche Personen, soweit sie eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der EU ausüben.
     

6 Rechtsstellung der EWIV ^

Die EWIV kann unter ihrem Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art sein, insbesondere kann sie Verträge schließen und andere Rechtshandlungen vornehmen. Sie kann Eigentum erwerben. Die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ist möglich. Weiterhin ist sie parteifähig, sie kann in Gerichtsverfahren klagen und verklagt werden.
 

7 Rechtsnatur der EWIV ^

Die o.a. EU-Verordnung überlässt es den Mitgliedsstaaten, ob sie die EWIV als juristische Person oder Personengesellschaft behandeln wollen. Während die meisten Mitgliedsstaaten die EWIV als juristische Person konzipieren, ist die EWIV nach deutschem Recht als eine Sonderform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) einzuordnen.

Dieser Auffassung muss aus den folgenden Gründen widersprochen werden:

  1. Die unterschiedliche Einordnung der EWIV in den einzelnen Mitgliedsstaaten ist mit dem europäischen Gedanken nicht vereinbar.

  2. Die Sonderform nach deutschem Recht als OHG verstößt gegen deutsches Recht, da die Regelungen der EWIV in den wichtigsten Bestimmungen mit einer OHG nicht zu vergleichen sind, da sie körperschaftsteuerliche Strukturen vorweist und handelsrechtliche Bestimmungen, die nicht für eine OHG gelten, nachkommen muss:

  • Bestellung der Geschäftsführer,

  • Eintragung in das Handelsregister

Nach jetzigem Recht sind die Vorschriften für die offene Handelsgesellschaft anzuwenden, wenn nicht die EWIV-VO eine entsprechende Vorschrift aufweist (höherrangiges Recht).
 

8 Steuerliche Einordnung ^

Eine EWIV hat nicht den Zweck, eigene Gewinne zu erzielen (keine Gewinnerzielungsabsicht). Sie soll die Ergebnisse der Mitglieder mehren. Dies bedeutet, dass sie Gewinne für die Mitglieder erwirtschaften soll. Ein Gewinnerzielungsverbot unterliegt der EWIV jedoch nicht, es darf nur nicht Hauptzweck sein. 10 Gewerbesteuer Die EWIV ist kein Steuersubjekt. R 5.2 GewSt-Richtlinien Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Die EWIV kann als Personengesellschaft nicht selbst Steuersubjekt sein. Ob die Mitglieder Mitunternehmer im Sinne des § 15 EStG sind, ist zweifelhaft, da die Mitglieder nicht die Rechte und Pflichten gem. Verordnung haben, wie es in Fällen einer OHG der Fall ist. Die Finanzverwaltung geht allerdings von einer Mitunternehmerschaft aus.

Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung in Deutschland erfolgt nach handelsrechtlichen Grundsätzen gemäß § 238 HGB.

Gewinn/Gewinnzuordnung/ Gewinnverteilung

Die Gewinne aus der Tätigkeit der EWIV gelten als Gewinne der Mitglieder und sind auf diese lt. Gründungsvertrag zu verteilen. Gibt es im Gründungsvertrag keine entsprechende Regelung, ist dieser Gewinn zu gleichen Teilen aufzuteilen. Eine nachträgliche Änderung der Gewinnverteilung durch Mitgliederbeschluss ist möglich.

Die Mitglieder sind aber nicht zur Gewinnausschüttung verpflichtet. Es kann dementsprechend im Gründungsvertrag oder durch Mitgliederbeschluss die Bildung einer Kapitalrücklage vereinbart werden. In diesem Fall ist in der Gewinn- und Verlustrechnung kein Gewinn auszuweisen, er ist durch eine entsprechende Buchung in die Kapitalrücklage zu überführen.

Die Folgewirkung wäre keine Abgabe der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, keine Abgabe einer Gewerbesteuererklärung.

In diesen Fällen besteht großes Potenzial zur Verlagerung von Einkünften.
 

9 Umsatzsteuer ^

Für die EWIV besteht die Umsatzsteuerpflicht gem. § 2 UStG, soweit sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt.
 

10 Gewerbesteuer ^

Die EWIV ist kein Steuersubjekt.

R 5.2 GewSt-Richtlinien Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25.07.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) – ABL EG Nr. L 199 S. 1 – darf der Gewerbeertrag als Ergebnis der Tätigkeit der EWIV nur bei ihren Mitgliedern besteuert werden. Gegen die Gesamtschuldner kann nach § 155 Abs. 3 AO ein zusammengefasster Gewerbesteuermessbescheid ergehen, in dem die Mitglieder der EWIV als Schuldner der Gewerbesteuer aufzuführen sind. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO. Der Gewerbesteuerbescheid ist ebenfalls nur gegen die Mitglieder zu erlassen. Welcher Gesamtschuldner ist Anspruch genommen wird, ist in das Ermessen der Gemeinde gestellt (§ 44 AO).
 

11 Jahresabschluss ^

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen (§ 6 EWIV-Ausführungsgesetz).

Es hat eine Bilanzierung nach den Vorschriften des HGB zu erfolgen. In den Fällen, in denen keine Gewinnausschüttung erfolgen soll, sind die o. a. Regelungen zu beachten.

Die EWIV ist nicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verpflichtet, weder nach §§ 325 ff. HGB noch nach dem Publizitätsgesetz. Keine dieser Vorschriften ist anwendbar.

Präambel EU-Verordnung (EWG) Nr. 2137/85

(Erster Satz)

Eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens sowie ein beständiges und ausgewogenes Wirtschaftswachstum in der gesamten Gemeinschaft hängen von der Errichtung und dem Funktionieren eines gemeinsamen Marktes ab, der ähnliche Bedingungen wie ein nationaler Binnenmarkt bietet. (Ein Teil der Funktion ist die EU-Binnenmarkt-Rechnung)

Lernen Sie, wie Sie die Rechtsform der EWIV als HILFSFIRMA für sich nutzen.

Wir sind davon überzeugt, dass jedes Unternehmen und jeder Gewerbetreibende in Europa von den Inhalten in der Schulung profitiert. Sollten Sie durch die vermittelten Informationen keinen Vorteil oder Mehrwert für sich oder ihr Unternehmen erkennen, erhalten Sie im Anschluss an die Veranstaltung Ihre Schulungsgebühr zurück.

Unsere Schulungen finden im EU-Schulungszentrum in Luxembourg statt. Wir treffen eine Vorauswahl, um bei der Schulung möglichst gleiche Standards der Teilnehmer zu haben.

Buchen Sie Ihr Vorgespräch unter: www.ewiv.info/services

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1 Einleitung
2 Vorwort
3 Mitglied
8 Steuerlich
9 Umsatzste.
10 Gewerbeste.
11 Jahresabs.
4 Hintergründe
5 Gründung
6 Rechtsstellung
7 Rechtsnatur
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