top of page

AGB

AGB ́s - SSG Simul EWIV für kommunale und regionale Wirtschaftsentwicklung

Die EWIV: eine Rechtsform für die transnationale europäische Zusammenarbeit. Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der europäischen Unternehmen über die Grenzen der
Mitgliedstaaten hinweg sieht die Verordnung bestimmte Bedingungen für den Sitz der Vereinigung und den Standort ihrer Mitglieder vor. Die EWIV muss ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft haben. Der Sitz der Vereinigung muss jedoch nicht unbedingt an dem Ort gelegen sein. An dem die Vereinigung ihre Haupttätigkeit ausübt. Diese kann in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes oder sogar außerhalb der Gemeinschaft ausgeübt werden. Die EWIV kann auch Tätigkeiten von gleicher Bedeutung in mehreren Mitgliedstaaten ausüben.
Der Aspekt der europäischen Zusammenarbeit kommt ebenfalls in der Forderung der Verordnung deutlich zum Ausdruck, dass die Mitglieder der EWIV ihre Tätigkeit bereits vor der Gründung der
Vereinigung in der Gemeinschaft ausüben müssen. Gesellschaften und „andere juristische Einheiten“ müssen nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet werden sein und ihren satzungsmäßigen und tatsächlichen Sitz in der Gemeinschaft haben; natürliche Personen können ihrerseits Mitglieder einer EWIV sein, wenn sie eine Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben.
Ferner müssen mindestens zwei Mitglieder ihre Haupttätigkeit (das gilt für natürliche Personen) bzw. ihre Hauptverwaltung (das gilt für Gesellschaften und „andere juristische Einheiten“) in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Die Verordnung vom 25. Juli 1985 legt besonderes Schwergewicht auf die Vertragsfreiheit der Mitglieder der EWIV. Diese können ihre vertraglichen Beziehungen sowie die interne Verfassung der
Vereinigung weitgehend frei gestalten. Diese Flexibilität ist für die Unternehmen und vor allem für KMU von großer Bedeutung. Sie gilt auch für die Finanzierung der EWIV.
Die Formalitäten für die Gründung einer EWIV sind einfach. Es muss ein Gründungsvertrag geschlossen und die Vereinigung muss in das zuständige Register eingetragen werden. Mit dieser Eintragung erlangt die EWIV volle Handlungsfähigkeit. Die EWIV: die Verordnung und das rechtliche Umfeld der Vereinigung EWIV unterliegen dem Gemeinschaftsrecht, das aber oft auf den Gestaltungswillen der Beteiligten abstellt, sowie in gewissem Umfang dem einzelstaatlichen Recht. EWIV sind Einrichtungen des Gemeinschaftsrechts. Sie werden unter den Voraussetzungen. in der
Weise und mit den Wirkungen gegründet, die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehen sind; dieses regelt auch ihre rechtliche Stellung.
Die Verfasser der Verordnung haben großen Wert daraufgelegt, dass die Mitglieder der Vereinigung den Gründungsvertrag ihren eigenen wirtschaftlichen Erfordernissen anpassen können
Die Verordnung schreibt daher für die Gestaltung und die Geschäftsführung der Vereinigung lediglich Mindestverpflichtungen vor. Sie lässt ferner verschiedene Finanzierungsmodalitäten zu. Abgesehen von einigen zwingenden Regeln lässt SIC den Vertragsparteien weitgehende Freiheit bei der Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen. Sofern der Gründungsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen. Hinsichtlich der Besteuerung sieht die Verordnung nach dem Grundsatz der Steuertransparenz vor, dass
das Ergebnis der Tätigkeit der Vereinigung nur bei ihren Mitgliedern besteuert wird. Fragen, die den Gründungsvertrag und die interne Verfassung der Vereinigung betreffen und die durch
die Verordnung oder den Gründungsvertrag nicht geregelt sind, unterliegen dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die EWIV ihren Sitz hat. In den durch die Verordnung nicht erfassten Bereichen, die zum Beispiel die Tätigkeit der Vereinigung berühren (Wettbewerbsrecht usw.), unterliegt die EWIV unmittelbar den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. In anderen Bereichen, beispielsweise im Sozial- und Arbeitsrecht, findet jeweils das örtlich geltende einschlägige Recht Anwendung. Die EWIV: Gestaltung und Funktionsweise
Die Verordnung der Gemeinschaft enthält Bestimmungen über die Gestaltung und die Funktionsweise der EWIV; hinsichtlich der Finanzierung schreibt sie keine Kapitalbildung vor.
Die Vereinigung muss mindestens zwei Organe haben: das Mitgliedergremium und einen oder mehrere Geschäftsführer.
Oberstes Organ ist das Mitgliedergremium. Es kann jeden Beschluss zur Verwirklichung des Ziels der Vereinigung fassen.
Die Festlegung der Bedingungen für die Beschlussfassung wird weitgehend dem Gründungsvertrag überlassen. Die Verordnung fordert keine Zusammenkünfte der Mitglieder und sieht auch keine
regelmäßigen Konsultationen vor. Eine Vereinigung von Unternehmen. die über ganz Europa verstreut sind, soll sich vielmehr aller modernen Kommunikationstechniken wie Fernschreiben, Fernkopie oder Videokonferenz bedienen können. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Gründungsvertrag kann jedoch bestimmten Mitgliedern mehrere Stimmen einräumen. wobei aber ein Mitglied allein nicht die Stimmenmehrheit besitzen darf. Abgesehen von den Fällen, in denen die Verordnung die einstimmige Beschlussfassung vorsieht. kann der Gründungsvertrag die Bedingungen für die Beschlussfähigkeit und die Mehrheit festlegen, die für die Beschlüsse generell oder für bestimmte Beschlüsse gelten sollen. Beschlüsse. die das Bestehen und die Funktionsweise der EWIV grundlegend berühren, sind jedoch einstimmig zu fassen. Die Geschäftsführung ist das zweite in der Verordnung vorgesehene Organ. Die Mitglieder der Vereinigung verfügen über breiten Spielraum, um die Geschäftsführung auf die Erfordernisse der Zusammenarbeit abzustellen. Der Gründungsvertrag oder, falls dieser keine dahin gehenden Bestimmungen enthält, ein einstimmiger Beschluss der Mitglieder legt die Bedingungen für die Bestellung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer sowie deren Befugnisse fest.
Gegenüber Dritten verpflichtet jeder Geschäftsführer die EWIV unbeschränkt, selbst wenn seine Handlungen über den Unternehmensgegenstand der Vereinigung hinausgehen. Etwaige im
Gründungsvertrag vorgesehene Klauseln zur Einschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers sind nur intern von Bedeutung. Die einzige Einschränkung, die den Befugnissen eines Geschäftsführers gesetzt werden kann, ist bei mehreren Geschäftsführern die „doppelte Unterzeichnung“. Diese Klausel muss bekanntgemacht werden, um Dritten entgegengehalten werden zu können. Je nach Art der geplanten Zusammenarbeit kann der Gründungsvertrag weitere Organe versehen (zum Beispiel ein Überwachungsorgan). Er bestimmt in diesem Fall deren Befugnisse.

Eine EWIV kann ohne Kapital gegründet werden; sie braucht nicht einmal Vermögen zu haben. Bei der Regelung der Modalitäten für die Finanzierung der Tätigkeiten der Vereinigung verfügen die Mitglieder über breiten Spielraum. Sie können Bar-, Sach- oder Industrieanlagen vereinbaren. Sind keinerlei Einlagen vorgesehen, so kann die EWIV mit Beiträgen oder Kontokorrentvorschüssen,
mit Darlehen oder in jeder anderen Form der Beteiligung an den Verwaltungskosten finanziert werden. Diese Flexibilität auf finanziellem Gebiet ist für die Unternehmen allgemein. insbesondere aber für KMU, denen die Immobilisierung von Kapital in Ermangelung hohen Eigenkapitals stets schwerfällt, von großem Interesse. Außerdem können die Partner ihre Zusammenarbeit jeweils entsprechend ihren Möglichkeiten und den Ergebnissen ihrer gemeinsamen Aktion weiter intensivieren. Dass auf die Bildung von Kapital verzichtet werden kann, unterscheidet die EWIV im Übrigen von einer Gesellschaft, in die stets Bar- oder Sacheinlagen einzubringen sind. Hier können erhebliche Mittel mehr oder weniger lang immobilisiert sein, während bei der EWIV Zwischenstufen, vorgesehen werden können, die eine bessere Verwendung der Gelder ermöglichen Die EWIV: Eintragung und Geschäftsfähigkeit Die EWIV erhält mit ihrer Eintragung in das je nach Sitz zuständige Register die Geschäftsfähigkeit (Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein). Nach der Verordnung erlangt die Vereinigung erst mit ihrer Registereintragung die Geschäftsfähigkeit.
Die Gründer müssen daher die Eintragung ihrer Vereinigung in das zuständige Register des Mitgliedstaats, in dem die EWIV ihren Sitz hat, beantragen. Zusammen mit diesem Antrag ist der
Gründungsvertrag zu hinterlegen. Sodann sind bestimmte Angaben über die Vereinigung im amtlichen Mitteilungsblatt des Staates des Sitzes bekanntzumachen: Bezeichnung und Sitz der Vereinigung sowie Unternehmensgegenstand, für den die Vereinigung gegründet worden ist; Name, Firma, Rechtsform, Wohnsitz oder Sitz sowie gegebenenfalls Nummer der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung; Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbestimmt ist. Angesichts der gemeinschaftlichen Ausrichtung der EWIV ist eine zusätzliche Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen, die aber lediglich informatorische Bedeutung hat. Von ihrer Eintragung an kann die EWIV mit der ihr nunmehr zuerkannten Geschäftsfähigkeit unter den im Gründungsvertrag vorgesehenen Bedingungen überall in der Gemeinschaft tätig sein, an welchem Ort auch immer sie ihren Sitz hat.
Eine EWIV kann in allen Mitgliedstaaten Träger von Rechten und Pflichten sein, Verträge schließen oder andere Rechtshandlungen vornehmen, vor Gericht gehen und eigenes Vermögen entsprechend den von den Mitgliedern festgelegten Zielen besitzen. Sie kann zum Beispiel:  


• Den Verkauf bestimmter Erzeugnisse für Rechnung hier Mitglieder übernehmen;
• im Bereich der neuen Technologien für die Zusammenlegung und die gemeinsame Nutzung von Teillizenzen sorgen;
• die Produktions- und Lieferpläne ihrer Mitglieder koordinieren;
• das Marketing ihrer Mitglieder verbessern;
• sich an Ausschreibungen für öffentliche Bau- oder Lieferaufträge beteiligen;
• für die gemeinsame Durchführung von Forschungsarbeiten sorgen;

• die gemeinsame Erbringung von Dienstleistungen (Verkehr, Verkauf, Vertrieb) wahrnehmen. Eine EWIV kann auch außerhalb der Gemeinschaft tätig sein und neue Märkte ermitteln, erforschen und
erschließen oder den Zugang dazu erleichtern. 


Sie kann zum Beispiel:
• mit Unternehmen, die außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, Zulieferverträge oder „joint-venture“ -Verträge schließen;
• im Rahmen der von der Verordnung gesetzten Grenzen Beteiligungen an Gesellschaften außerhalb der Gemeinschalt übernehmen oder mit solchen Gesellschaften gemeinsame 
Tochtergesellschaftsfirmen gründen.


Die EWIV: Verpflichtungen ihrer Mitglieder
Als Gegenstück zur vollen Geschäftsfähigkeit der Vereinigung sieht die Verordnung vom 25. Juli 1985 bestimmte Verpflichtungen für deren Mitglieder vor. Aufgrund ihrer vollen Geschäftsfähigkeit kann die EWIV im eigenen Namen Verpflichtungen mit finanziellen Auswirkungen eingehen. Sie hat dafür mit ihrem eigenen Vermögen aufzukommen. Ist sie dazu nicht in der Lage, so hatten ihre Mitglieder uneingeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Vereinigung gegenüber Dritten.
Diese persönliche Verpflichtung der Mitglieder ist das Gegenstück dafür, dass die Mitglieder weitgehende Freiheit bei der Vertragsgestaltung haben und nicht zur Bildung eines haftenden Kapitals
verpflichtet sind. Ohne die persönliche Haftung der Mitglieder wäre die EWIV im Geschäftsverkehr mit Dritten nicht vertrauenswürdig und damit nicht handlungsfähig, so dass ihre Geschäftsfähigkeit toter Buchstabe bliebe. Kommt die Vereinigung ihren Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so können sich die Gläubiger also an deren Mitglieder wenden. Im Falle einer Geldschuld kann der Gläubiger die Zahlung jeden Beliebigen Mitglied fordern. Bei geschuldeten Dienstleistungen muss der Gläubiger seine Forderung zunächst in eine Geldforderung umwandeln, bevor er sich damit an das Mitglied seiner Wahl wendet. Der Grundsatz der uneingeschränkten und gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder der EWIV
liegt im öffentlichen Interesse. Sollte der Gründungsvertrag eine allgemeine Klausel zum Ausschluss oder zur Begrenzung der Haftung eines oder mehrerer Mitglieder enthalten, so kann diese Klausel (die zwar zwischen den Mitgliedern gültig ist) Dritten nicht entgegengehalten werden. Dies schließt nicht aus, dass ein Dritter, mit dem die EWIV einen Vertrag geschlossen hat, von der Verfolgung eines bestimmten Mitglieds absieht oder bereit ist, ihn nur für einen Teilbetrag zu verfolgen. Das ist besonders interessant für KMU, die auf diese Weise mit größeren Unternehmen zusammenarbeiten können.
Dem Schutz Dritter dient ferner die Verpflichtung zur Bekanntmachung der wichtigsten Urkunden aus dem Leben der EWIV. Diese Bekanntmachungen unterliegen den einzelstaatlichen Bestimmungen, die für Gesellschaften gelten. Dabei sind bestimmte Urkunden und Angaben beim Register, bei dem die EWIV eingetragen ist, zu hinterlegen und in einem amtlichen Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Allen Wirtschaftsträgern, die ihre Tätigkeit in Zusammenarbeit mit Partnern aus anderen Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene ausdehnen wollen, steht damit ein neues Rechtsinstrument - ein erstes wirklich europäisches und zudem überaus flexibles Instrument - zur Verfügung. Es wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und mit ihr das Wirtschaftswachstum sowie die Integration der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft fördern.
- Ende der EU-Broschüre –

§ 1. Simul ist ausschließlich in der Form einer Hilfsgesellschaft tätig, im Sinne der Verfasser der EU-Verordnung von 1985. Die Simul hat keine Kunden und wird auch nie Kunden haben. Die Simul ist
ausschließlich für Mitglieder tätig, eine geschlossene Gemeinschaft, nach außen nicht tätig, nicht aktiv.
§ 2. Das Angebot der Simul auf ihrer Homepage, im Backoffice, oder in schriftlicher und digitaler Form, richtet sich nur an Mitglieder. Auf der Homepage veröffentlichte Angebote können aber auch
Angebote unserer Mitglieder an Kunden sein, dieses gehört zur Hilfstätigkeit der Simul.
§ 3. Simul setzt sich selbst die Aufgabe, länderübergreifende Geschäftstätigkeiten im Sinne der EU-Verordnung gesellschaftsfähig und praktisch umzusetzen und in der EU-Verordnung angedeutete
Schwierigkeiten durch Benutzung zu überwinden. Unser Ziel ist das Erreichen einer Selbstverständlichkeit der gemeinsamen Wirtschaft in der EU. Die Simul will an der Angleichung der
steuerlichen und wirtschaftlichen Handhabung mitwirken. 
§ 4. Simul ist sich bewusst, dass die Anzahl der EU-Mitglieder sehr groß ist, das bedeutet, es gibt sehr viele gesetzliche und steuerliche Unterschiede. Deshalb ist vorerst die Zusammenarbeit Deutschland, Bulgarien und Luxembourg vorrangig. Es folgen dann Schritt für Schritt die anderen Länder abhängig
von den Geschäftsbeziehungen unserer Mitglieder.
Stand 12.08.2022

bottom of page